Zum 31.07.2018 ist die 8. Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten (BGBl. I. S. 1232).
Unter anderem sieht sie in § 51a Abs. 2 BBhV das erste Mal vor, dass jedenfalls bei stationären Leistungen eine direkte Abrechnung mit der Beihilfestelle erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus einer zeitgleich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung der DKG mit dem BMI beitritt (dazu Pressemitteilung der DKG v. 07.08.2018).
Bisher gilt die Rahmenvereinbarung nur für Beamte des Bundes. Sie ist aber offen angelegt, so dass auch Bundesländer der Vereinbarung beitreten können.