BGH zu Umsatzsteuerrückforderungen an Krankenhäuser | Möller und Partner

Seit Jahren schwappt eine Prozesswelle durch Deutschland: Private Krankenversicherer versuchen, nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer auf patientenindividuelle Zubereitungen von Krankenhäusern erstattet zu verlangen (zu den Hintergründen siehe Makoski/Clausen, ZMGR 2018, 231).

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gab es viele Vergleiche; allerdings sind dort auch zwei Verfahren beim BSG anhängig (B 1 KR 5/18 R und B 1 KR 5/19 R).

Der BGH hat sich am 20.02.2019 das erste Mal mit diesen Fragen befasst und ein salomonisches Urteil gefällt (VIII ZR 7/18, VIII ZR 115/18, VIII ZR 189/18, siehe Pressemitteilung):

  • Grundsätzlich handelt es sich bei den vereinbarten preise um Bruttopreise, d.h. es ist für den Patienten (und den Versicherer) irrelevant, ob sich die steuerliche Bewertung ändert.
  • Allerdings kann es aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung dazu kommen, dass die Preise anzupassen sind, wenn sich später herausstellt, dass die Rechnungsbeträge eigentlich umsatzsteuerfrei sind. Dies bedeutet aber nicht, dass einfach die rechnerisch im Endbetrag enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet werden kann; vielmehr ist die berücksichtigte Vorsteuer, die bei einer Korrektur an das Finanzamt zu erstatten wäre, zu berücksichtigen. Im Ergebnis geht es damit nur noch um den Umsatzsteueranteil, der auf die Zubereitungskosten entfällt.
  • Der Aufwand des Krankenhauses, seine Umsatzsteueranmeldung zu korrigieren, ist grundsätzlich irrelevant. Anders kann es nur sein, wenn aufgrund der Zinseffekte bei den Steuern die Zinslasten höher sind als der eigentlich zu erstattende Betrag; dann wäre es unverhältnismäßig, vom Krankenhausträger eine Steuerkorrektur zu verlangen.

Eine Vielzahl von Gerichtsverfahren sind im Hinblick auf diese Verfahren ruhend gestellt worden. Nunmehr sind in jedem Einzelfall Prüfungen erforderlich.

Es sollen noch mindestens 4 weitere Verfahren dieser Art beim BGH anhängig sein. Vielleicht führt dies zur endgültigen Klarheit.