2. Pandemieschutzgesetz | Möller und Partner

2. Pandemieschutzgesetz

2. Pandemieschutzgesetz

Der Bundestag hat am 14.05.2020 das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ verabschiedet (BT-Drs. 19/19216; Vorgangsablauf). Der Bundesrat hat am 15.05.2020 zugestimmt (BR-Drs. 246/20, BR-Drs. 246/20(B)).

Das Gesetz beinhaltet folgende Punkte:

  • Verbesserung der Meldeabläufe bei den Gesundheitsämtern
  • Erweiterte Befugnisse zur Sicherstellung der Versorgung mit Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln und PPE
  • Meldepflicht für Erkrankungen mit SARS-CoV2 (einschließlich negativer Testergebnisse)
  • Die „Leerstandsentschädigung“ für Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1 KHEntgG kann der Höhe nach unterschiedlich gestaltet werden, z.B. für Gruppen von Krankenhäusern oder Zahl der Krankenhausbetten
  • Die Krankenhäuser haben erweiterte Meldepflichten für die Belegung (§ 24 KHEntgG)
  • Bei Patienten, die mit SARS-Cov2 infiziert sind, darf der MDK nicht die Erfüllung bestimmter Strukturanforderungen prüfen (§ 25 KHEntgG).
  • Krankenhäuser erhalten ein Zusatzentgelt für Testungen auf SARS-CoV2 (§ 26 KHEntgG)
  • Die Krankenkassen müssen die Kosten für Testungen auf SARS-CoV2 übernehmen (§ 20i Abs. 3 SGB V).
  • Der Bund übernimmt die Kosten für die Behandlung von COVID-19-Patienten aus dem europäischen Ausland (§ 219 Abs. 6 SGB V).
  • Muss eine Pflegeeinrichtung wegen COVID-19 geschlossen werden, können die Bewohner auch übergangsweise in einer Reha-Einrichtung versorgt werden (§ 149 ABs. 2 und 3 SGB XI).
  • Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (nicht Krankenhäusern) erhalten eine Sonderprämie von bis zu 1.000 EUR (§ 150a SGB XI). Länder oder Pflegeeinrichtungen können sie auf bis zu 1.500 EUR erhöhen.