Krankenhausrecht | Möller und Partner

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Krankenhausrecht

Auf einen Blick

  • umfassende Beratung in medizinrechtlicher wie auch wirtschaftlicher Hinsicht
  • zu Beziehungen mit Patienten und Mitarbeitern oder zu Verträgen mit Dritten
  • Betreuung bei vergütungsrechtlichen Streitigkeiten mit Krankenkassen sowie arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern

Der Krankenhausbereich ist stark reglementiert. Kein Wunder, denn auf stationäre Behandlungen entfällt ein Drittel der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Krankenhausträger und Krankenkassen stehen miteinander im Dialog. Dabei geht es stets um Fragen der Wirtschaftlichkeit, der Notwendigkeit medizinischer Versorgung und zugleich der ökonomischen Optimierung. Gemeinsam gestalten wir mit Ihnen ein sinnvolles Vorgehen im Rahmen der Finanzierungsvorgaben durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes.

Weitere Regelungen im Krankenhausbereich sind die Landeskrankenhausgesetze sowie sozialrechtliche Vorgaben im Sozialgesetzbuch V. Beziehungen zwischen den Krankenhäusern und den Patienten sind zivilrechtlich geregelt, ebenso wie Verträge der Krankenhäuser mit Dritten, z.B. niedergelassenen Ärzten. Im Verhältnis zu Mitarbeitern gilt das Arbeitsrecht.

Beratungsspektrum für das Krankenhausrecht:

  • Planungsrechtliche Anträge zur Einrichtung von Abteilungen
  • Widerspruch gegen planungsrechtliche Festsetzung zugunsten von Konkurrenten
  • Vergütungsrechtliche Streitigkeiten mit Krankenkassen
  • Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern
  • Vertragsgestaltung mit leitenden Mitarbeitern, insbesondere Chefärzten
  • Vergütungsrechtliche Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen und Wahlleistungspatienten
  • Abwehr haftungsrechtlicher Ansprüche gegen Krankenhausträger
  • Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern
  • Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten
  • Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und Apotheken
  • Beratung von Krankenhausträgern bei der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren
  • Beratung von Krankenhausträgern im Zusammenhang mit der Ermächtigung von Krankenhausärzten
  • Beratung von Krankenhausträgern im Zusammenhang mit Bestimmungen gemäß § 116b Abs. 2 SGB V
  • Beratung von Krankenhausträgern im Zusammenhang mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)

Ihre Experten

Unsere Experten rund um das Thema Krankenhausrecht stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Fallbeispiele zum Thema Krankenhausrecht

Ein Krankenhausträger möchte zusätzlich zu den bestehenden Betten mit einer neuen Fachabteilung in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden.

Nach Absprache mit der Geschäftsführung des Krankenhauses begleiten wir das Antragsverfahren bei der Bezirksregierung sowie auch das gegebenenfalls erforderliche regionale Planungsverfahren. Dabei legen wir die erforderlichen Argumente dar, warum ein die weiteren Betten begründender Bedarf besteht und warum gerade der Krankenhausträger am besten geeignet ist, diesen Bedarf zu decken. Gegebenenfalls setzen wir uns auch im Verfahren mit den Anträgen konkurrierender Krankenhausträger und den Einwendungen der Krankenkassen auseinander.

Für den Fall der Ablehnung des Antrages führen wir das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht durch.

Sollte ein konkurrierender Krankenhausträger gegen den Feststellungsbescheid zugunsten unserer Mandaten Drittwiderspruch einlegen, begleiten wir das Widerspruchsverfahren sowie gegebenenfalls auch ein späteres verwaltungsgerichtliches Verfahren.

Die Bezirksregierung teilt dem Krankenhausträger mit, dass eine Abteilung seines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan gestrichen werden soll.

In Absprache mit dem Krankenhausträger und den beteiligten Ärzten legen wir gegenüber der Bezirksregierung dar, warum die Abteilung bedarfsgerecht ist und deswegen eine Herausnahme nicht erfolgen sollte. Sofern ein entsprechender Bescheid dennoch ergeht, führen wir das entsprechende Klageverfahren hiergegen durch.

Ein Versicherter der Krankenkasse A wurde im Krankenhaus behandelt. Die Krankenkasse A moniert nunmehr die Abrechnung der Behandlung durch das Krankenhaus und weigert sich, die geforderte Vergütung ganz oder teilweise zu zahlen.

Das Krankenhaus informiert uns über die Abrechnung und über die medizinische Begründetheit der eingesetzten Fallpauschale. Anschließend fordern wir die Krankenkasse zur Zahlung auf. Sollte die Krankenkasse nicht zahlen, führen wir das entsprechende sozialgerichtliche Klageverfahren durch. Gleiches gilt, wenn die Krankenkasse A eine bereits erfolgte Zahlung mit späteren Forderungen des Krankenhauses verrechnen sollte.

Ein Privatpatient wurde im Krankenhaus behandelt. Die vom Krankenhaus erstellte Rechnung begleicht er jedoch nicht.

Wir führen das Klageverfahren gegen den Patienten durch.

Sofern die private Krankenversicherung des Patienten dem sog. Klinik-Card-Verfahren angeschlossen ist, führen wir das Klageverfahren auch direkt gegen die private Krankenversicherung durch.

Ein Patient wurde im Krankenhaus behandelt. Hierbei hat er einen Schaden erlitten (z. B. wegen falscher Behandlung durch die Ärzte des Krankenhauses) und macht nunmehr Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

In Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses führen wir das Verfahren durch. Wenn der Patient zunächst die Gutachterkommission eingeschaltet hat, begleiten wir das Verfahren vor der Gutachterkommission. Ansonsten begleiten wir ein entsprechendes gerichtliches Verfahren in enger Abstimmung mit dem Krankenhaus, den dort behandelnden Ärzten sowie der Haftpflichtversicherung.