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Auf einen Blick
- Individuelle Vertragsgestaltung sowie Interessenvertretung für jede Partei
- Vom Praxiskauf- oder Verkauf bis zum Mietvertrag usw.
- Vertragsgestaltung beim Einstieg in Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, Betriebsgesellschaften usw.
Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser sind auf Verträge angewiesen. Solche Verträge zu gestalten, ist unserer maßgeblicher Schwerpunkt. Es gilt, Ihre Ziele und Entwicklungsabsichten rechtlich abzubilden.
Auch deshalb sind Musterverträge in der Praxis untauglich. Sie geben allenfalls einen sehr groben Überblick über das, was Vertragsparteien miteinander besprechen müssen. Sie haben eine Checklistenfunktion, mehr nicht. Natürlich gibt es bestimmte Formulierungen, die man auch in individuell gestalteten Verträgen immer wieder findet. Auf diese Klauseln kommt es aber regelmäßig nicht an. Zugespitzt gilt: Nur ein falscher Satz kann man das individuelle Gesamtziel eines Vertrages auf den Kopf stellen. Vertragsgestaltung ist daher Interessenvertretung für jede Partei. Wenn dies nicht so wäre, bräuchte man keinen Vertrag.
Bei all dem sind viele Teilrechtsgebiete zu berücksichtig, bspw. das allgemeine Zivilrecht samt Gesellschaftsrecht, Sozialrecht, Vertragsarzt- und Berufsrecht, aber auch das Straf- und Steuerrecht. Gerne arbeiten wir mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Unsere Leistungen für die Vertragsgestaltung:
- Vom Praxiskauf- oder -verkauf bis zum Mietvertrag für Praxen oder Apotheken
- Gesellschaftsverträge für (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ-Trägergesellschaften, Apothekenbetriebsgesellschaften, Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften, Laborgemeinschaften
- Beitritts- und Anteilskaufverträge bei dem Einstieg in (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, Betriebsgesellschaften usw.
- Ausscheidens- und Liquidationsvereinbarungen für alle Ärztegesellschaften
- Fusionsverträge bei der Zusammenführung von Berufsausübungsgemeinschaften
- Mietverträge
- Nutzungsverträge für Geräte und sonstige Praxisressourcen, speziell etwa OP-Nutzungsverträge
- Kooperationsverträge zwischen ambulanten und stationären Leistungserbringern
- Ausgliederungsverträge (Outsourcing)
- Arbeitsverträge für (chef-)ärztliches und nichtärztliches Personal, Geschäftsführerverträge
- Mitarbeiter- und Beraterverträge
- Dienstleistungsverträge
- Belegarztverträge
- Vereinssatzungen für ärztlich Berufsverbände und Ärztenetze
- Selektivverträge, insbesondere gemäß §§ 73b, 73c und 140a ff. SGB V
Ihre Experten
Unsere Experten rund um das Thema Vertragsgestaltung stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Fallbeispiele zum Thema Vertragsgestaltung
A möchte seine Praxis in einem gesperrten Zulassungsbezirk veräußern. Er hat einen unserer Anwälte auf einer Vortragsveranstaltung hierzu gehört; zusätzlich hat ein sich bereits im Ruhestand befindlicher Kollege eine Empfehlung für uns ausgesprochen.
In der Besprechung erörtern wir mit A, was er machen muss und wo wir ihn unterstützen können. Wenn A noch keinen Käufer gefunden hat, zeigen wir ihm die diversen Möglichkeiten der Suche auf und bringen ihn ggf. in Kontakt mit qualifizierten Praxisvermittlern. Hat er schon mit seinem Steuerberater gesprochen, was der beste Zeitpunkt für die Praxisabgabe und die Vereinnahmung des Kaufpreises ist? Erörtert wird auch die Notwendigkeit, vor der Durchführung des eigentlichen Nachbesetzungsverfahrens einen Antrag bei dem Zulassungsausschuss dahingehend zu stellen, dass die Vertragsarztzulassung überhaupt für nachbesetzungsfähig erklärt wird. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Nachbesetzung der Zulassung abgelehnt wird und dem A dann nur die Möglichkeit verbleibt, Entschädigung von der Kassenärztlichen Vereinigung zu verlangen. Eventuell möchte die Kassenärztliche Vereinigung auch gemäß § 105 SGB V zur „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“ einen freiwilligen Zulassungsverzicht durch den Aufkauf der Arztpraxis ermöglichen. Dann könnte auf das Nachbesetzungsverfahren mit Ausschreibung des Vertragsarztsitzes usw. verzichtet werden. Verhandlungen hierüber mit der Kassenärztlichen Vereinigung führen wir auf Wunsch gerne für den Mandanten durch.
Für die Vertragsgestaltung muss A uns vor allem eine Liste mit den laufenden Praxisverträgen, die vom Käufer übernommen werden sollen, zur Verfügung stellen. Das Anlagevermögen muss in einem Inventarverzeichnis erfasst werden. Und – fast das Wichtigste -: Welchen Kaufpreis stellt A sich vor? Wenn er selbst noch keine feste Vorstellung entwickelt hat, z. B. auf der Basis einer Berechnung (s)eines Steuerberaters oder eines Sachverständigen, können wir eine erste Einschätzung aufgrund unserer Branchen- und Marktkenntnis abgeben und das Notwendige für eine abschließende Entscheidung empfehlen. Auf der Basis des mit A abgestimmten Vertragsentwurfes verhandeln wir schließlich die Einzelheiten mit dem/den potenziellen Käufer(n), wenn A dies wünscht.
A und B haben bereits seit 15 Jahren eine Berufsausübungsgemeinschaft. Sie möchten jetzt modernere Praxisräume mit einer besseren Infrastruktur beziehen. Es liegt ein Angebot vor, auf ein Krankenhausgelände in ein neues „Ärztehaus“ zu ziehen (s. auch Fallbeispiel 3). Da die Räume sehr großzügig sind, möchten sie ihren Kollegen C hinzunehmen. A und B sprechen uns an, was zu tun ist.
Im gemeinsamen Gespräch klären wir zunächst, ob C in die Berufsausübungsgemeinschaft aufgenommen werden sollte oder ob eine Praxisgemeinschaft mit ihm die passendere Kooperationsform ist. Je nach dem, wofür man sich entscheidet, sind unterschiedliche Einzelheiten für die Vertragsgestaltung zu klären. Wählt man etwa die Berufsausübungsgemeinschaft stellen sich z.B. folgende Fragen:
- Muss der Gesellschaftsvertrag von A und B neu gestaltet werden oder reicht eine Beitrittsvereinbarung mit C?
- Bringt C sein Praxisvermögen in das Gesellschaftsvermögen ein oder behält er es als Sonderbetriebsvermögen?
- Anschlussfrage im Fall der Einbringung: In welchem Umfang wird C am Gesellschaftsvermögen beteiligt?
- Welches Stimmenverhältnis gilt bei Gesellschafterbeschlüssen?
- Wie wird das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) verteilt?
- Macht im Hinblick auf die anstehenden Investitionen eine Festlaufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit Sinn?
- Wie trennt man sich, wenn die Kündigung erklärt wird?
- Sollen Streitigkeiten vor den staatlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht ausgetragen werden?
Die beiden Onkologen A und B möchten ihre Praxis auf ein Krankenhausgelände in ein „Ärztehaus“ verlegen. Sie sind sich unsicher, ob der Mietvertrag für sie passend ist. Sie legen ihn uns zur Prüfung vor.
Nach seiner Durchsicht erläutern wir A und B die entsprechenden Fallstricke, um so zu ermitteln, was ggf. dem Krankenhausträger als Änderungswünsche mitzuteilen sind, z. B.:
- Wie lange soll der Mietvertrag fest laufen?
- Welche Verlängerungsoptionen kann man vereinbaren?
- Welche Auswirkungen kann die Indexklausel für den Mietzins haben?
- Wie gestaltet man besondere Ausstattungsleistungen durch den Krankenhausträger?
- Ist die spätere Aufnahme eines weiteren Kollegen in die Praxis ohne Weiteres zulässig?
- Macht es Sinn, gegen eventuelle Aktivitäten des Krankenhausträgers im Bereich der Hämato-Onkologie gemäß § 116b SGB V ein Wettbewerbsverbot zu verlangen?