Berufsrecht | Möller und Partner

B

Berufsrecht

Auf einen Blick

  • fundierte Kenntnisse des ärztlichen und zahnärztlichen Standesrechts
  • Vertragsgestaltung von Kooperationen zwischen (Zahn-)Ärzten untereinander sowie zwischen (Zahn-)Ärzten und anderen Kooperationspartnern
  • Beratung zu Pflichten gegenüber Patienten, zur Berufsausübung und beruflichen Werbung

Das Berufsrecht ist großer Bedeutung. Viele wissen das nicht. In nahezu jeder Beratungssituation müssen wir für Sie Ihr Berufsrecht berücksichtigen. Zum Beispiel bei:

  • Gesellschaftsverträgen
  • Praxisübernahmen
  • Kooperationen
  • Arzthaftungsrechtlichen Verfahren
  • Der Werbung von Ärzten und Krankenhäusern

Die ärztlichen und zahnärztlichen Berufsordnungen der einzelnen Kammern regeln die Rechte und Pflichten der Ärzte bzw. Zahnärzte untereinander. Und auch gegenüber den Patienten und der dazuzugehörenden (Zahn-)Ärztekammer selbst.

Vor allem die berufsrechtlichen Vorgaben zu Kooperationen von Ärzten und Zahnärzten mit Dritten geraten in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit.

Wir beraten Sie bei der Entwicklung und Umsetzung von Kooperationsvorhaben mit anderen Leistungserbringern und Unternehmen im Gesundheitswesen. Die gesamte Thematik der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt einschließlich der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln begutachten wir dabei unter kontinuierlicher Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Leistungsspektrum im Berufsrecht:

  • Ärztliches und zahnärztliches Standesrecht
  • Vertragsgestaltung von Kooperationen zwischen (Zahn-)Ärzten untereinander sowie zwischen (Zahn-)Ärzten und anderen Kooperationspartnern
  • Pflichten gegenüber Patienten
  • Berufsausübung
  • Besondere medizinische Verfahrung und Forschung
  • Unerlaubte Zuwendung und Zuweisung
  • Berufliche Werbung

Ihre Experten

Unsere Experten rund um das Thema Berufsrecht stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Fallbeispiele zum Thema Berufsrecht

Der niedergelassene Arzt A möchte als weiteres wirtschaftliches Standbein Nahrungsergänzungsmittel über einen „Vital-Shop“ in seinen Praxisräumen oder in separaten Räumen im gleichen Hause vertreiben. Er bittet uns um Beratung, ob und inwieweit sein Vorhaben unter Berücksichtigung der Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts umsetzbar ist.

In einer Besprechung erörtern wir mit A die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen und erläutern die berufsrechtlichen Vorbehalte zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit. Wir erörtern die Voraussetzungen, unter denen die Abgabe von Gesundheits- bzw. Medizinprodukten im engen Zusammenhang mit der Therapie zulässig ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung weisen wir auf die besonderen Voraussetzungen für einen (werblichen) Hinweis des Arztes auf Produkte und Leistungen anderer Anbieter in der Praxis hin. Darüber hinaus benennen wir Möglichkeiten zur Praxisnutzung außerhalb der Sprechzeiten für nichtärztliche Gesundheitsdienstleistungen, etwa im Rahmen der Ernährungsberatung. Ein nach der Beratung beabsichtigtes Vorhaben begleiten wir unter anderem im Rahmen der notwendigen Vertragsgestaltung.

A und B werden als Betreiber einer Gemeinschaftspraxis für MKG-Chirurgie von einem Mitbewerber wegen der berufsrechtlich vermeintlich unzulässigen Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ im Rahmen der Ankündigung der Gemeinschaftspraxis abgemahnt. Unter Androhung gerichtlicher Schritte werden sie aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der sie sich verpflichten, zukünftig nicht mehr unter der Bezeichnung „Zentrum“ im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.

A und B bitten uns um Beratung, wie sie auf die Abmahnung reagieren sollen und ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfolgen hat. In einer Besprechung erörtern wir die berufsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die berufliche Kommunikation und stellen die Grenzen zwischen erlaubter Information und berufswidriger Werbung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dar. Nach Abwägung der konkreten Umstände empfehlen wir, die Abmahnung zurückzuweisen. Für unsere Mandanten weisen wir die Abmahnung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Anspruchsteller zurück. Aufgrund der angedrohten gerichtlichen Schritte hinterlegen wir bei Gericht eine Schutzschrift, aus der die Gründe der Zurückweisung der Abmahnung hervorgehen. Im Falle eines sich anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Erlass einer Unterlassungsverfügung vertreten wir unsere Mandanten vor Gericht.

Ein Dienstleistungsunternehmen aus der Gesundheitsbranche beabsichtigt, Zahnärzten die zum Betrieb eines Praxislabors notwendigen Ressourcen auf Grundlage eines Überlassungsvertrages zur Verfügung zu stellen und ggf. Zahntechniker zum Einsatz im Praxislabor zu überlassen. Das Unternehmen bittet uns um Beratung bei der Entwicklung des Überlassungskonzepts.

Wir nehmen gutachterlich Stellung zu den aus Sicht der angesprochenen Zahnärzteschaft zu berücksichtigenden berufsrechtlichen Vorgaben. Im Hinblick auf die beabsichtigte Überlassung von Zahntechnikern stellen wir die Rahmenbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere die Erlaubnispflicht zur Arbeitnehmerüberlassung, dar. Bei der Beurteilung des Vorhabens legen wir besonderen Wert auf die Angemessenheit des zu kalkulierenden Nutzungsentgelts in Anlehnung an die üblichen Marktkonditionen für die einzelnen Vertragsgegenstände (Miete, Geräteleasing, Management etc.). Wir begleiten die Umsetzung des Vorhabens und beraten das Unternehmen bei ergänzenden Fragestellungen.